Haushaltsauflösung? Das muss man alles beachten

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Häufig findet eine Haushaltsauflösung unter großem Zeitdruck statt. Hat es einen Todesfall gegeben, der die Auflösung eines Haushaltes nötig macht, sind die Hinterbliebenen dadurch einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt.

Damit die Haushaltsauflösung allerdings nicht in unnötigem Stress ausartet, gibt es einige Tipps, die beachtet werden sollten. Welche das sind, zeigt der folgende Artikel.

Haushaltsauflösung? Das muss man alles beachten

Haushaltsauflösung? Das muss man alles beachten

Haushaltsauflösung – Was ist das überhaupt?

Im Zuge einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung findet eine Entrümpelung des vollständigen Haushaltes des Verstorbenen statt. Die persönlichen Gegenstände, der gesamte Hausrat, die Möbel und die vollständige Einrichtung werden dabei entsorgt, verschenkt oder verkauft.

Das Ergebnis einer Haushaltsauflösung ist eine komplett leere Wohnung, die renoviert wird und dann erneut vermietet werden kann.

Auflösen eines Haushaltes – Wer ist dazu befugt?

Der Nachlass des Verstorbenen geht nach seinem Tod in der Regel in den Besitz der jeweiligen Erben über. Zu diesem Nachlass zählt auch der vollständige Haushalt.

Die Entscheidung liegt also bei den Erben, ob die Wohnung mitsamt ihrer Einrichtung und dem darin befindlichen Hausrat beibehalten oder entrümpelt werden soll. Handelt es sich dabei um eine Mietwohnung, wird auch der Mietvertrag an die Hinterbliebenen vererbt. Diese können dann entscheiden, ob der Vertrag selbst genutzt oder gekündigt werden soll.

Falls die Wohnung des Verstorbenen selbst bezogen werden soll, ist es möglich, dass die Erben für den Verstorbenen in das jeweilige Mietverhältnis eintreten. Diese werden dann zum neuen Hauptmieter der Wohnung. Natürlich kann auch in diesem Fall eine Haushaltsauflösung vorgenommen werden.

Es ist allerdings auch möglich, dass die Erben von ihrem Sonderkündigungsrecht nach dem Paragrafen 580 BGB Gebrauch machen. Der Mietvertrag muss in diesem Fall innerhalb vier Wochen nach dem Versterben des ursprünglichen Mieters gekündigt werden. Für die Entrümpelung und die Auflösung des Haushaltes bleibt dann eine gesetzliche Frist von drei Monaten Zeit.

Allerdings hat auch der Vermieter im Todesfall ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann er allerdings nur dann nutzen, wenn er schwerwiegende Gründe nennen kann, weshalb die Erben die Wohnung nicht beziehen können, beispielsweise wegen Haustieren oder einer übermäßigen Lärmbelästigung.

Die Haushaltsauflösung – Zwei Optionen

Um eine Wohnung aufzulösen stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Die Haushaltsauflösung kann entweder in Eigenregie erfolgen oder es wird ein professioneller Dienstleister mit der Entrümpelung beauftragt. Welche der beiden Methoden empfehlenswerter ist, kommt vor allem darauf an, wie viel Zeit für die Auflösung des Haushaltes zur Verfügung steht.

Kann die dreimonatige Frist vollständig ausgeschöpft werden, ist es relativ unproblematisch, die Haushaltsauflösung ohne einen professionellen Dienstleister durchzuführen. In der Regel reicht diese Zeit aus, um alle Gegenstände zu entsorgen, zu verschenken oder zu verkaufen. Der Vorteil von diesem Vorgehen besteht darin, dass so die Entrümpelung Kosten eingespart werden können.

Das Verschenken oder der Verkauf der gesamten Wohnungseinrichtung ist bei der Haushaltsauflösung die größte Aufgabe. Allerdings stehen heutzutage vielzählige Möglichkeiten zur Verfügung, um Hausrat und Möbel loszuwerden. Jedoch wäre es ein Fehler, sich von der Auflösung des Haushaltes allzu hohe Gewinne zu versprechen. Viel Wert haben alte Möbelstücke normalerweise nicht.

Eine Ausnahme bilden dabei Antiquitäten, die vor dem Jahr 1945 gefertigt wurden. Gut erhaltene Gegenstände und Möbelstücke müssen dennoch nicht zwangsläufig entsorgt werden, da sie anderen Menschen durchaus noch viel Freude bereiten können.

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